Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des umseitigen Angebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe der Informationen an Dritte ist untersagt.
Sofern aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit Verhandlungsparteien direkte Verhandlungen aufnehmen, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Der Inhalt der Verhandlungen ist uns unverzüglich mitzuteilen.
Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig zu werden.
Mit rechtswirksamem Abschluß des Kaufvertrages entsteht der Provisionsanspruch des Maklers in Höhe von 3,0 % zzgl. geltender MwSt, soweit nicht das umseitige Angebot einen anderen Provisionssatz ausweist Nachweis und Mitursächlichkeit genügt Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den enthaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc„ Die Provisionsforderung wird mit Abschluß des Kaufvertrages zur Zahlung fällig und zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung.
Für Vorkaufsrechte, berechnet vom Verkehrswert des Objektes, vom Berechtigten, 1,0 % zzgl. geltender MwSt.
Dem Abschluß eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen sowie der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers.
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.
Die umseitige Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers erstellt. Der Makler hat diese Information nicht überprüft und kann deshalb für deren Richtigkeit keine Haftung übernehmen.
Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand ist, soweit der Kaufinteressent Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik hat, der Sitz des Maklers.
Enger & Dittrich Immobilien GmbH RDM – Ihr Immobilienmakler in Düsseldorf & Mönchengladbach